Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Lackiererei für die gesamte Metallindustrie L. Schulte & Co. GmbH
1. Allgemeines
Den Vertragsbedingungen zwischen der Lackiererei für die gesamte Metallindustrie L. Schulte & Co. GmbH (im Folgenden bezeichnet als L. Schulte & Co. GmbH) und ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Firma L. Schulte & Co. GmbH.
Der Vertrag ist geschlossen, wenn die Firma L. Schulte & Co. GmbH die Ware annimmt, entweder durch mündliche Absprache, mit Abstempeln des Lieferscheins, schriftlicher Auftragsbestätigung oder die Lieferung ausgeführt hat. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich anzugeben. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung für nachträgliche Vertragsänderungen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma L. Schulte & Co. GmbH maßgebend. Die nachstehenden Bedingungen gelten ohne weiteres auch für alle weiteren Geschäfte des Aufraggebers mit uns, ohne dass diese Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Auftraggebers sowie Gegenbestätigungen des Bestellers mit diesbezüglichem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote beziehen sich immer auf die gesamte Menge (geschlossene Abnahme). Der Preis für einzelne Positionen bildet sich aus der Gesamtauftragsgröße.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit sie vom Kunden geschuldet ist. Fracht-, Überführungs-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kunde. Preise, auch solche für Nebenleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Ware und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Weichen Material, Stückzahl, Gewicht oder Werkstoff der uns übergebenen Werkstücke von den Angaben der Anfrage des Bestellers ab oder erhöhen sich die für unsere Preisbildung maßgebenden Kosten für Material, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter sowie Energie bis zu dem Zeitpunkt der Lieferung, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen. Sind Festpreise vereinbart, wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Dann darüber in einem angemessenen Zeitraum keine Einigung erzielt werden, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand der uns übergebenen Liefergegenstände (z. B. bei mangelnder Beschichtungsfähigkeit) entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sämtliche Zahlungen sind spesen-, auflagen- und bedingungsfrei auf eines der von uns angegebenen Konten zu leisten. Zahlungsanweisungen, Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung (hierzu ist nur die Geschäftsleitung berechtigt) und nur zahlungshalber angenommen. Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Gutschrift erfolgt vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und Wechselspesen sind von dem Besteller umgehend nach Erhalt unserer Belastungsanzeige zu zahlen. Gegen die Ansprüche der Fa. L. Schulte & Co. GmbH kann ein Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma L. Schulte & Co. GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Gemäß § 288 BGB wird bei angezeigtem Zahlungsverzug eine Pauschalgebühr in Höhe von 40,00 EUR berechnet. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zulässig, wenn Mängel von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen sowie die Übergabe und Eignung der Materialien, des Weiteren die Übersendung aller technischen Unterlagen und Pläne durch den Kunden voraus. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Materialien und bei Zukäufen oder Fremdvergaben unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem Material obliegt dem Kunden die Verantwortung über die Eignung, die Qualität, den Anliefertermin und die Quantität des bereitzustellenden Materials. Wir schulden hierbei lediglich die abgeforderte Lackierarbeit oder Pulverbeschichtung auf der Grundlage des Standes der Technik. Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der Verantwortung von uns und ist vom Kunden gesondert nachzuliefern. Sofern vereinbarte Anliefertermine des beigestellten Materials nicht eingehalten werden, kann die geschuldete Leistung von uns nicht termingetreu abgefordert werden. Wir behalten uns hierbei die Geltendmachung des daraus resultierenden Schadens vor.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten. Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie Komplettierungsarbeiten schulden wir den in den besonderen Individualvereinbarungen oder einzelnen Bestellungen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage des Standes der Technik. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges des Kunden vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Gefahrübergang / Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma L. Schulte & Co. GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden, wie sonstige versicherten Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen. Teillieferungen sind unzulässig.
6. Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Bestellers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Besteller trägt im Hinblick auf die durchzuführenden Oberflächenveredelungen auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen und Mustern erhoben werden. Führt die Oberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg, weil z. B. die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig sind, wir versteckte Fehler im Lieferteil vor Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des bearbeiteten Lieferteils, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand des Lieferteils eine erfolgreiche Oberflächenbearbeitung unmöglich machen, so ist dennoch die erbrachte Lohnarbeit zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht übernommen. Standardmäßig wird entsprechend der DIN 12944 nach C 2 H beschichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet die beschichteten Oberflächen regelmäßig zu reinigen und evtl. Fehlstellen auszubessern. Bei mangelnder Pflege und Wartung erlischt der Garantieanspruch. Die gewünschte Güte muss deutlich auf den Anfrage-Auftragspapieren vermerkt sein. Wir haften ferner nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes nach Gefahrübergang. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Maß- und Farbtoleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die Lichtbeständigkeit unserer Beschichtungen übernehmen wir keine Gewähr. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Metallicfarben unterliegen keiner verbindlichen Norm, wir haften nicht für Effektunterschiede und Farbunterschiede die durch falsche oder mangelnde Angaben herrühren. Eventuelle geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der Besteller zu dulden. Wird uns Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, sonst die im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Verpackte Ware wird nur grob bei Wareneingang kontrolliert. Es gilt die bei der Verarbeitung festgestellte Menge als gelieferte Menge. Für Serienteile kann bis zu 3 % Ausschuss und Fehlmengen keine Haftung übernommen werden, ebenso bei zerbrechlicher Ware. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Werkleistung/Oberflächenveredelung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er nach seiner Wahl berechtigt ist, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen die Nacherfüllung fehlschlägt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Rückgriffs Ansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner ihm im Verhältnis zu uns obliegenden Prüf- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ansprüche soweit tunlich abzuwehren.
7. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremdem Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zur Ware der durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet werden. Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche alle ihm aus der Veräußerung entstehende Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheiten freizugeben, soweit sie 10 % aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche übersteigen. Im Übrigen erwerben wir an den uns zu Bearbeitung übergebenen Liefergegenständen ein gesetzliches Pfandrecht, da wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
9. Nebenpflichten
Eine Zusicherung der Verträglichkeit von uns verwendeter Arbeitsmaterialien und Verarbeitungsprozesse mit vom Besteller gestellten Stoffen würde eine umfangreiche labormäßige und messtechnische Voruntersuchung erfordern. Dies gilt insbesondere für bereits beschichtete oder vergütete, ebenso für entlackte, passivierte oder eloxierte Materialien sowie für Metallwaren. Sofern eine solche Voruntersuchung nicht ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, vom Besteller gestellte Stoffe über eine Augenscheinnahme hinausgehend auf ihre Eignung und Qualität zu prüfen, sofern sie nicht als offensichtlich falsch erkennbar sind. Unsere Haftung ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Überprüfung der Artikel auf Übereinstimmungen mit Nummern und Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der gelieferten Stoffe ist deshalb allein der Besteller verantwortlich, der hierfür im Streitfalle den Beweis zu erbringen hat. Im Übrigen verweisen wir zu Unterrichtung des Bestellers über die Abstimmung von Technologie, Materialien, sowie Eigenschaften und Beschaffenheit von Werkstoffen auf unsere technische Spezifikationen für Pulverbeschichtung.
10. Untergründe
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufzuhängen, nicht schöpfend und hitzefest bis 220 °C sein. Für die Beschichtung auf Edelstahl kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden. Bei vorbehandelter Ware, wird die Gewährleistung abgelehnt, wenn die Vorbehandlung nicht durch Firma L. Schulte & Co. GmbH durchgeführt wurde. Der Untergrund ist nicht von der Firma L. Schulte & Co. GmbH beeinflussbar. Ausgasungen, Haftungsstörrungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Passivierungsschichten können die Haftung teils erheblich negativ beeinflussen. Für diese Schichten kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden. Zunderschichten, Laserkanten und Oxidschichten sind kein Haftgrund und sind durch den Kunden zu entfernen. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Verarbeitung lt. Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit zu Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel und Markierungen (Edding, Wachsstift) kann keine Haftung übernommen werden.
11. Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. Erstmuster erstellen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Besteller. Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12. Abschließende Bestimmungen
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Die Abtretung von Rechten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unser schriftliches Einverständnis zu zulässig. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vereinbarung mit dem Besteller berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wurde.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Berlin. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Berlin oder der Sitz des Kunden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin den 01.10.2017